Im Jahr 2016 hat er sich selbständig gemacht und bis zur Konkurseröffnung am 30. Oktober 2019 ein eigenes Unternehmen geführt. Ab dem Konkurs hat er ab und zu als Hilfskraft gearbeitet. Zum Zeitpunkt der Urteilsfällung arbeitete der Beschuldigte zu 100% temporär bei der L.________, E.________, und verdiente netto ca. CHF 5'000.00 pro Monat. Im Jahr 2022 hat er etwa vier Monate gearbeitet. Mit den Kinderzulagen kommt er monatlich auf ca. CHF 5'400.00 bis 5'500.00 inkl. 13. Monatslohn und Ferienkompensation. Gemäss seinen Angaben sei es ihm egal, was er arbeite, Hauptsache er könne arbeiten und Geld verdienen.