e contrario). Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift. Ausschlaggebend dafür ist, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und falls ja, ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. 30.2 Härtefallprüfung 30.3 Persönliche Situation des Beschuldigten / Ausgangslage Der Beschuldigte wurde in E.________ geboren und lebt seit seiner Geburt in E.________. Er ist mit seinen Eltern und zwei Schwestern in H._____