April 2021 E. 2.1.1 und 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinweisen). 30. Erwägungen der Kammer 30.1 Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen Der Beschuldigte ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und verfügte bis Ende 2020 über eine Niederlassungsbewilligung C. Er ist somit Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB und wird wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario).