Die neun Vorstrafen seien weiter zu berücksichtigen. Diese würden zeigen, dass dem Beschuldigten nichts an der Einhaltung der Schweizerischen Rechtsordnung liege. Er habe hohe Schulden, was dem Betreibungsregisterauszug zu entnehmen sei. Wie auch das Bundesamt für Migration ausgeführt habe, lasse sich aus dem Auszug aus dem Betreibungsregister kein Wille erkennen, dass der Beschuldigte versuche, seine finanzielle Situation in den Griff zu bekommen. Das Bundesamt für Migration deute auf ein mutwilliges Verhalten hin und habe ihn verwarnt. Gesamthaft liege damit kein persönlicher Härtefall vor.