Aber auch bei diesen sei eine normale Prüfung vorzunehmen. Erst wenn die Summe aller Schwierigkeiten die betroffene Person derart hart treffe, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsberechtigung führen würde, sei ein Härtefall anzunehmen. Das Bundesgericht sei sehr streng. Vorliegend liege kein Härtefall vor. Der Beschuldigte sei hier aufgewachsen und sei integriert. Er sei hier verheiratet, dies aber erst seit kurzem und er habe auch erst seit kurzem Kinder. Seine Ehefrau sei nicht Schweizerin, sondern sei im September 2018 erst in die Schweiz gekommen.