28. Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 573 f.) Die Generalstaatsanwaltschaft machte geltend, nach Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB sei die Landesverweisung bei einem Katalogdelikt obligatorisch. Davon könne höchstens abgewichen werden, wenn ein Härtefall auch nach Abwägung der Güter vorliege. Das Bundesgericht sage, dass das Interesse am Verbleib bei Personen, welche hier in der Schweiz aufgewachsen seien, relativ gross sei. Aber auch bei diesen sei eine normale Prüfung vorzunehmen.