Es sei zu einer Gewalttat gekommen, für welche er sich entschuldigt habe. Es sei nicht von einer besonderen Gefährlichkeit auszugehen (BGE 144 IV 332 und BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019). Es könne auch nicht erwartet werden, dass der Beschuldigte in der Schweiz weitere Delikte begehe, da er in der Vergangenheit kein solches Verhalten gezeigt habe. Relevante Vorstrafen würden keine vorliegen. Er habe zwar Mühe mit SVG- und AIG-Delikten, eine kriminelle Energie liege aber nicht vor, sondern sei eher aufgrund der früher angewandten «Kopf in den Sand»-Strate- gie entstanden.