Die Wegweisung solcher Personen sei nur bei schweren, die öffentliche Ordnung bedrohenden Straftaten zulässig und müsse die Ausnahme darstellen. Der Beschuldigte selber stelle keine Gefahr für die Öffentlichkeit dar. Aus dem Vorfall seien allenfalls nur leichte Verletzungen resultiert. Der Beschuldigte sei wegen des Spitalaufenthalts seiner Mutter in schlechter Verfassung und stark alkoholisiert gewesen. Er habe sich in einen Streit und eine Schlägerei verwickeln lassen. Es sei zu einer Gewalttat gekommen, für welche er sich entschuldigt habe.