ein Eingriff in sein Privatleben dar (BGE 144 IV 332 E. 3.4.1., BGer 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.4.2.). Selbst wenn eine schlechte Arbeitsintegration angenommen würde, liege trotzdem ein schwerer persönlicher Härtefall vor. Daher sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Nach BGer 6B_513/2021 vom 31. März 2022 würden bei im Aufnahmestaat geborenen und aufgewachsenen Ausländer solide Gründe für die Begründung der Landesverweisung verlangt. Die Wegweisung solcher Personen sei nur bei schweren, die öffentliche Ordnung bedrohenden Straftaten zulässig und müsse die Ausnahme darstellen.