Die Landesverweisung greife daher in die enge und gelebte Beziehung zu Familienangehörigen ein und verstosse damit gegen Art. 8 EMRK. Es handle sich damit um einen schweren Härtefall (BGer 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.4.3). Zusammenfassend stelle gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Landesverweisung angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten und den verbrachten Jugendjahren in der Schweiz und seiner intakten persönlichen Beziehungen zu allen in der Schweiz wohnhaften Verwandten und Familie ein Eingriff in sein Privatleben dar (BGE 144 IV 332 E. 3.4.1., BGer 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.4.2.).