27. Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten (pag. 569 f.) Die Verteidigung führte im Berufungsverfahren aus, es liege ein Härtefall vor. Der Beschuldigte sei ein Kind Ausländer zweiter Generation. Er sei hier geboren und habe die Schulausbildung in H.________ genossen. Er befinde sich in einem normalen Umfeld und habe eine enge Bindung zur Schweiz. Die Arbeitssituation sei trotz des Abbruchs der Lehre und des mangelnden Erfolges als Geschäftsführer im Familienunternehmen mittelmässig. Er sei in der Lage, für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen. Seine nahen Verwandten würden sich in der Schweiz befinden.