Die Kammer erachtet es aufgrund des Verschuldens des Beschuldigten sowie der genügenden Warnwirkung als angezeigt, den unbedingten Strafteil auf neun Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Für den Strafrest von 20 Monaten kann der bedingte Strafvollzug gewährt werden, wobei die Probezeit aufgrund der zahlreichen Vorstrafen auf vier Jahre festzulegen ist. 26. Anrechnung Polizei- und Sicherheitshaft An die ausgesprochene Freiheitsstrafe ist die verbüsste Polizeihaft vom 10. Februar 2020 um 22.59 Uhr bis am 11. Februar 2020 14.15 Uhr (pag. 3 ff.) im Umfang von einem Tag anzurechnen (Art. 51 StGB).