Insgesamt ist damit von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Da der Beschuldigte bis anhin noch zu keiner Freiheitsstrafe verurteilt wurde und ihm das Verbüssen einer solchen unbedingten Freiheitsstrafe ein Denkzettel und eine Warnwirkung sein wird, kann die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 29 Monaten teilweise bedingt gewährt werden. Die Kammer erachtet es aufgrund des Verschuldens des Beschuldigten sowie der genügenden Warnwirkung als angezeigt, den unbedingten Strafteil auf neun Monate Freiheitsstrafe festzulegen.