41 Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, weshalb beim Beschuldigten von einer ungünstigen Prognose auszugehen ist (erstinstanzliche Urteilsbegründung: pag. 445 f.). Der Beschuldigte wurde in der Zeit von 2013 bis 2019 neunmal verurteilt, was ihn nicht von neuen Straftaten abgehalten hat. Zudem zeigen die bisherigen Taten, dass er sich nicht an Regeln und Gesetze hält und dass ihn auch Verwarnungen, Verlängerungen von Probezeiten und Widerrufe von bedingten Geldstrafen nicht an weiteren Straftaten gehindert haben.