22. Asperation für die Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung Hierzu kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 445) verwiesen werden, welche mit Verweis auf die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS- Richtlinien; Richtwert: 25 Strafeinheiten) eine Strafe von 25 Strafeinheiten als angemessen ansah.