428 f.). Erst zu diesem Zeitpunkt war die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt. Da alle Vorstrafen des Beschuldigten vor diesen Zeitpunkt fallen, ist keine (teilweise) Zusatzstrafe auszufällen. Zudem kann – da vorliegend eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird – keine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB ausgefällt werden.