38 von Art. 166 StGB als vollendet gilt, ist umstritten (siehe dazu BSK StGB-HAGEN- STEIN, Art. 166 N 42). Jedoch ist als objektive Strafbarkeitsbedingung die Konkurseröffnung oder das Ausstellen eines Verlustscheines nötig (siehe dazu erstinstanzliche Urteilsbegründung pag. 427). Vorliegend wurde mit Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Oktober 2019 über die Firma des Beschuldigten, die I.________, der Konkurs eröffnet (siehe erstinstanzliche Urteilsbegründung pag. 428 f.).