21.3 Fazit Tatverschulden, Asperation und Zusatzstrafenfrage Die für die Unterlassung der Buchführung auszufällende Freiheitsstrafe von vier Monaten ist nach Ansicht der Kammer im Umfang von 3 Monaten auf die Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung zu asperieren. Zur Frage, ob eine Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen ist, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vollendung der strafbaren Handlung oder Unterlassung abzustellen (BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 166). Wann der Tatbestand