Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Er wusste zwar um seine Pflichten als Geschäftsführer der I.________, war aber mit den gesetzlichen Pflichten der GmbH überfordert und mit ausserbetrieblichen Problemen konfrontiert. Die Tat wäre vermeidbar gewesen, indem der Beschuldigte sich in Sachen Buchhaltung Hilfe geholt hätte. Die eventualvorsätzliche Tatbegehung führt zu einer Reduktion von 10 Strafeinheiten. 21.3 Fazit Tatverschulden, Asperation und Zusatzstrafenfrage