Zur Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter die Verantwortung für eine ordentliche Buchführung trug. Sein Handeln war allerdings mehr durch Überforderung als durch eine hohe kriminelle Energie geprägt. Das objektive Tatverschulden ist mit Blick auf den Strafrahmen als leicht anzusehen. Die Kammer erachtet dafür eine Strafe von 130 Strafeinheiten als angemessen. 21.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich.