Der Beschuldigte kam während knapp drei Jahren (von 2017 bis zum Konkurs am 30. Oktober 2019) seinen Buchführungspflichten nicht nach. Aufgrund der längeren Zeitdauer wurde die Vermögenslage der Firma des Beschuldigten, der I.________, immer weniger ersichtlich. Damit verletzte er das mit Art. 166 StGB geschützte Rechtsgut in beachtlichem Umfang. Zur Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter die Verantwortung für eine ordentliche Buchführung trug.