21. Asperation für das Unterlassen der Buchführung 21.1 Objektive Tatkomponenten Unter dem Titel Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist festzuhalten, dass der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung die Interessen der Gläubiger sowie das Zwangsvollstreckungsverfahren als Bestandteil der Rechtspflege schützen will. Der Beschuldigte kam während knapp drei Jahren (von 2017 bis zum Konkurs am 30. Oktober 2019) seinen Buchführungspflichten nicht nach.