Eine Notwehrsituation lag nicht vor. Es gab für den Beschuldigten keinen nachvollziehbaren Grund, nochmals in die Bar zurückzukehren. Die eventualvorsätzliche Tatbegehung führt nach Ansicht der Kammer zu einer Reduktion von sechs Monaten. 20.2 Versuch Für die versuchte Tatbegehung ist nach Art. 22 Abs. 1 StGB eine Strafmilderung vorzunehmen. Das Opfer hatte nach dem Fusstritt keine schwerwiegenden Folgen. Dass es bei ihm zu keiner schweren Körperverletzung gekommen ist, ist vor allem