Er fühlte sich zahlenmässig in der Unterzahl, weshalb er zu Hause ein Messer behändigte und damit zur Bar zurückkehrte. Als er das Opfer auf der Treppe sitzen sah, hatte er laut seinen Aussagen einen Aussetzer. Somit war die Tat, wie die Vorinstanz korrekt ausführte (erstinstanzliche Urteilsbegründung pag. 441) – in dieser Art nicht geplant. Die Tat war aber ohne Weiteres vermeidbar, da die verbale und tätliche Auseinandersetzung mit dem Opfer bereits vorüber war und der Beschuldigte zudem die Bar verlassen und nach Hause gegangen war. Eine Notwehrsituation lag nicht vor.