Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt mit Blick auf den weiten Strafrahmen als mittelschwer, jedoch im unteren Bereich. Die Kammer erachtet daher eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten als angemessen. 20.1.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Er war gemäss eigenen Aussagen wütend darüber, dass ihn andere Bargäste nach einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mit dem Opfer in der Bar von letzterem getrennt hatten. Er fühlte sich zahlenmässig in der Unterzahl, weshalb er zu Hause ein Messer behändigte und damit zur Bar zurückkehrte.