Beides war dem Beschuldigten bewusst. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass das Opfer weniger hilflos als eine Person sei, die am Boden liege, nichts mehr mache und dann getreten werde (erstinstanzliche Urteilsbegründung pag. 441). Die Kammer erachtet demgegenüber die Hilflosigkeit aufgrund des Überraschungseffektes und der starken Alkoholisierung des Opfers in etwa vergleichbar mit einer am Boden liegenden Person. Die Art und Weise der Herbeiführung ist straferhöhend zu berücksichtigen. Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt mit Blick auf den weiten Strafrahmen als mittelschwer, jedoch im unteren Bereich.