Zur Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns hält die Kammer fest, dass das Handeln des Beschuldigten als verwerflich anzusehen ist. So hat der Beschuldigte dem Opfer einen Fusstritt verpasst, als die Auseinandersetzung in der Bar bereits vorüber war und das Opfer nicht mehr damit rechnen musste, vom Beschuldigten körperlich angegriffen zu werden. Damit wurde das Opfer vom Fusstritt überrascht. Zudem war es noch stark alkoholisiert und stand unter Drogeneinfluss. Beides war dem Beschuldigten bewusst.