36 20. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat 20.1 Tatkomponenten 20.1.1 Objektive Tatkomponenten Unter dem Titel Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist zu berücksichtigen, dass es nur dem Zufall zu verdanken ist, dass das Opfer nicht erhebliche körperliche Verletzungen davontrug. Zur Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns hält die Kammer fest, dass das Handeln des Beschuldigten als verwerflich anzusehen ist.