a geboten, um den Beschuldigten von weiteren Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Vor diesem Hintergrund erscheint vorliegend einzig das Aussprechen einer Freiheitsstrafe als zweckmässig. Demnach ist vorliegend eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei zunächst die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung festzusetzen ist. Die Einsatzstrafe ist anschliessend in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der weiteren Delikte (Unterlassen Buchführung und Strassenverkehrswiderhandlung) angemessen zu erhöhen. Schliesslich sind die Täterkomponenten zu gewichten, um das konkrete Strafmass festzulegen.