Der Beschuldigte hat damit gezeigt, dass er sich mit der Ausfällung einer Geldstrafe nicht von weiteren Straftaten, mithin teilweise sogar einschlägigen, abhalten lässt. Sodann besteht zwischen der Unterlassung der Buchführung und den bereits begangenen Delikten der Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung zumindest ein Zusammenhang organisatorischer Natur. Somit ist die Ausfällung einer Freiheitsstrafe auch für die Unterlassung der Buchführung sowie die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nach Art. 41 Abs. 1 Bst. a geboten, um den Beschuldigten von weiteren Vergehen oder Verbrechen abzuhalten.