35 Obwohl methodisch zuerst die Strafe für jedes einzelne Delikt festzusetzen und erst danach deren Strafart zu bestimmen wäre (vgl. dazu oben Ziff. 18 sowie BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3), kann an dieser Stelle bereits vorweggenommen werden, dass die Kammer für die Unterlassung der Buchführung sowie für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz die Sanktionierung mit Freiheitsstrafen für angezeigt hält. Diese beiden Delikte sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht; es wäre theoretisch auch eine Geldstrafe möglich.