122 StGB einzig das Ausfällen einer Freiheitsstrafe (6 Monate bis 10 Jahre) möglich. Die beiden übrigen Delikte (Unterlassung der Buchführung sowie Widerhandlungen gegen das SVG) können mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren sanktioniert werden. Die höchste abstrakte Strafdrohung findet sich im vorliegenden Fall in Art. 122 StGB (schwere Körperverletzung). Der Strafrahmen reicht somit von sechs Monaten Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.