trotz behördlicher Aufforderung (Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG) sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von THC und Kokain (Art. 19a BetmG) schuldig gesprochen. Für Letzteres ist eine Busse auszusprechen, wobei die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 200.00 rechtskräftig geworden ist. Für die schwere Körperverletzung ist gemäss Art. 122 StGB einzig das Ausfällen einer Freiheitsstrafe (6 Monate bis 10 Jahre) möglich.