6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). 19. Strafrahmen, schwerste Straftat und Strafart Auch hier kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Strafrahmen verwiesen werden (erstinstanzliche Urteilsbegründung pag. 438 ff.). Der Beschuldigte wurde der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung (Art. 97 Abs. 1 Bst.