33 Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des StGB fort, weshalb die aktuelle Fassung (ausgewiesen mit «StGB») bzw. das neue Recht auf den gesamten diesbezüglichen Sachverhalt anzuwenden ist. Hingegen wird bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass sie begonnen wurde, als Geldstrafe noch bis 360 Tagessätze ausgesprochen werden konnte (Urteil des Bundesstrafgerichts vom 22. September 2020 CA.2019.27 E. 5.1.3.).