auch TRECHSEL/VEST, a.a.O., N 5 zu Art. 2 StGB, POPP/BERKEMEIER, a.a.O., N 9 zu Art. 2 StGB). Für die Unterlassung der Buchführung ist – wie bereits die Vorinstanz ausführte – eine Handlungseinheit anzunehmen. Der vorgeworfene Zeitraum erstreckt sich von 2017 bis zum 30. Oktober 2019. Damit dauerte die vorgeworfene Tat auch nach