Da das neue Recht auch sonst nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist dogmatisch gesehen das zur Tatbegehung geltende Recht, das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) anzuwenden. Hat das Gericht eine Handlungseinheit zu beurteilen, hat es die strafbaren Handlungen als Einheit zu betrachten, wobei sich die Einzelakte im Rahmen der Strafzumessung in denjenigen Teil des Delikts eingliedern, in welchen die letzte Einzeltat fällt (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 221+222 vom 17. Dezember 2020 E. 9.3.1 mit Verweis auf BGE 145 IV 377).