Die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung liege im einschlägigen Bereich. Daher sei die Strafe um rund 10 % zu erhöhen. Es gebe aber auch strafmindernde Faktoren. Er habe ein Geständnis abgelegt, was mit einer Reduktion von 25% zu berücksichtigen sei. Daher habe unter dem Titel der Täterkomponenten ein Abzug von 5.5 Monaten zu erfolgen, was rund 15 % entspreche. Dies ergebe eine dem Verschulden angemessene Strafe von 34 Monaten. Über die vollbedingte Aussprache müsse und dürfe daher nicht gesprochen werden. Unter Berücksichtigung des Vorstrafenregisters beim Beschuldigten sei eine teilbedingte Aussprache angezeigt. Der Beschuldigte habe bis anhin noch nie eine Freiheits-