Daher seien maximal zwei Monate abzuziehen. Für den Versuch sei weiter etwas abzuziehen. Es sei aber bei Berücksichtigung des Zustandes des Opfers lediglich eine glückliche Fügung gewesen, dass der Erfolg nicht eingetreten sei. Daher seien für den Versuch lediglich vier Monate abzuziehen. Dies ergebe eine Einsatzstrafe von 36 Monaten. Die weiteren Strafen habe die Vorinstanz richtigerweise festgelegt, weshalb 3.5 Monate hinzukommen würden. Dies ergebe 39.5 Monate Freiheitsstrafe. Unter dem Titel der Täterkomponenten würden sich die Vorstrafen erhöhend auswirken. Die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung liege im einschlägigen Bereich.