Der Beschuldigte sei rund 20 Jahre jünger und damit fitter und stärker. Die Vorinstanz habe unter dem Titel «Subjektive Tatkomponenten» wegen eventualvorsätzlicher Begehung acht Monate abgezogen. Dies sei zu viel. Der Beschuldigte habe aus banalen Beweggründen gehandelt und die Tat hätte vollkommen vermieden werden können. Dies sei erhöhend zu gewichten. Für den Eventualvorsatz seien daher maximal zwei Monate abzuziehen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Version des Beschuldigten, wonach er angegangen worden sei und sich lediglich gewehrt habe, nicht stimme. Er sei nicht angegangen worden und habe sich nicht lediglich gewehrt. Daher seien maximal zwei Monate abzuziehen.