Gemäss Generalstaatsanwaltschaft habe die Vorinstanz zu Recht eine Freiheitsstrafe ausgesprochen (pag. 572 f.). Bei der versuchten schweren Körperverletzung sei aufgrund der Höhe nichts Anderes möglich. Bei der Unterlassung der Buchführung und der SVG-Widerhandlungen müsse berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte neunmal und davon viermal einschlägig verurteilt worden sei. Auch die unbedingte Geldstrafe habe den Beschuldigten nicht zu beeindrucken vermocht. Er habe sich um alle Vorschriften foutiert. Daher sei auch für diese Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen.