Weiter fehle eine ungünstige Prognose, womit ein bedingter Strafvollzug gewährt werden könne. Im Strafregisterauszug seien zwar einige Delikte aufgeführt, diese seien aber nicht einschlägig. Es fehle eine ungünstige Prognose und aufgrund der gesamten Umstände müsse die positive Veränderung berücksichtigt werden (BGer 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.3.). Der Beschuldigte sei seit zweieinhalb Jahren nicht mehr straffällig geworden und habe auch ausgesagt, dass er dieses