Ein schwereres Delikt liege nicht vor, daher könne von der Unterlassung der Buchführung als Einsatzdelikt ausgegangen werden. Der Beschuldigte habe diese ohne besondere kriminelle Energie und nach dem Tod des Vaters, von welchem er das Unternehmen übernommen habe, begangen. Der Tod des Vaters habe ihn emotional getroffen und er habe buchhalterische Angelegenheiten nicht verstanden. Dies sei zwar nachlässig, er habe aber nicht beabsichtigt, dies zu verschleiern. Weiter habe es keine Gläubigerschädigung gegeben. Daher handle es sich um ein leichtes Tatverschulden.