15. Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte in Bezug auf die Strafzumessung Folgendes vor (pag. 569 f.): Der Sanktionenpunkt betreffend die Übertretung sei in Rechtskraft erwachsen. Für die Unterlassung der Buchführung und die Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern seien sowohl Geld- wie auch Freiheitsstrafen möglich. Vorliegend habe die Geldstrafe Vorrang. Der Beschuldigte sei wegen Unterlassung der Buchführung nie vorher verurteilt worden. Ein schwereres Delikt liege nicht vor, daher könne von der Unterlassung der Buchführung als Einsatzdelikt ausgegangen werden.