13. Rechtfertigungsgründe / Schuldauschlussgründe Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. 14. Fazit Der Beschuldigte ist somit der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung