Indem der Beschuldigte trotz dieser Umstände mit einem unkontrollierten und in dieser Situation festmöglichsten (mittelstarken) Fusstritt gegen den Kopf trat, nahm er in Kauf, dass das Opfer sich schwer verletzte. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte beim besten Willen nicht darauf vertrauen konnte, dass schon nichts passieren werde, sondern es nur dem Glück zu verdanken war, dass das Opfer so glimpflich davonkam. Der Beschuldigte handelte damit in Bezug auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung eventualvorsätzlich und es liegt ein vollendeter Versuch vor.