Gemäss Beweisergebnis wollte der Beschuldigte mit seinem Fusstritt den Kopf des Opfers treffen und hat ihn auch getroffen. In der emotionalen Situation, in der sich der Beschuldigte befand, war sein Fusstritt, der gegen die rechte Kopfseite des Opfers erfolgte, unkontrolliert und konnte nicht leicht sein bzw. war entsprechend des Beweisergebnisses so heftig, wie es dem Beschuldigten aus der Situation und den Positionen möglich war. Weiter war dem Beschuldigten bewusst, dass das Opfer alkoholisiert und eventuell unter Drogen stand. Es war ihm auch bewusst, dass das Opfer den Fusstritt nicht erwartete und ihn dieser deshalb völlig unerwartet traf.