Die Kammer geht aus den folgenden Gründen davon aus, dass der Beschuldigten trotz seiner anderslautenden Aussagen in Kauf nahm, dass er das Opfer mit seinem Fusstritt verletzen und auch schwer verletzen konnte, auch wenn dies nicht sein Ziel war: So war der Beschuldigte wütend und aufgebracht, als er mit einem Messer in der Hand zur Bar zurückkehrte und als er das Opfer trat, hatte er gemäss seinen eigenen Aussagen einen «Aussetzer». Gemäss Beweisergebnis wollte der Beschuldigte mit seinem Fusstritt den Kopf des Opfers treffen und hat ihn auch getroffen.