Es ist hierbei – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – nicht erforderlich, dass «neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen an den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss» (Urteil des BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016, E. 4.1). Die Kammer geht aus den folgenden Gründen davon aus, dass der Beschuldigten trotz seiner anderslautenden Aussagen in Kauf nahm, dass er das Opfer mit seinem Fusstritt verletzen und auch schwer verletzen konnte, auch wenn dies nicht sein Ziel war: