Damit stellt sich die Frage, ob der Beschuldigten aufgrund der Umstände mit seiner Handlung eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen hat. Dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 22. Mai 2020 kann entnommen werden, dass Tritte gegen den Kopf grundsätzlich geeignet sind, schwerwiegende, allenfalls lebensgefährliche Verletzungen (z.B. Knochenbrüche, Hirnblutungen) herbeizuführen (pag. 51). Diese Auffassung entspricht auch der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts.